Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

Der am 24. November 1974 gegründete Reit- und Fahrverein Heusenstamm e.V.  

 

mit Sitz  in Heusenstamm ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach unter der Nummer  5 VR 930 eingetragen.

 

Seine Anschrift ist die Anschrift des Vorsitzenden.

 

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V., des Kreisreiterbundes  Offenbach e.V.,  des Hessischen Reit- und Fahrverband e.V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN).

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 



 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins , Gemeinnützigkeit

 

1.  Ziel und Zweck des Reit- und Fahrvereins Heusenstamm e.V. ist :

 

  1. die Förderung und Ausbildung der Jugend im Reit- und Fahrsport ;

  2. die Ausbildung von Reitern, Fahrern und Pferden in allen Disziplinen;

  3. die Abhaltung von reit- und fahrsportlichen Veranstaltungen, wie z.B. Lehrgängen,   

    Geländeritten, Abnahme von Abzeichen etc.,  sowie die Teilnahme an öffentlichen reit-  und fahrsportlichen Veranstaltungen;

  4. die Förderung des Reitens und Fahrens in der freien Landschaft zum Training und zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

  5. die Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als

    Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes;

  6. die Vertretung der Mitgliederinteressen gegenüber Behörden und Organisationen insbesondere bei der Koordination von Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet;

 

 

2.  Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

 

 

 

3.  Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

4.  Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

 

 

5.  Der Verein darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

 



 

§ 3 Verpflichtung gegenüber dem Pferd

 

Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

 

 

 

1.  die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,

 

 

 

2.  den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen, die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

 



 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.  Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch die Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Eine schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitglieder gefordert werden.

 

 

 

2.  Personen, die dem Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

 

 

 

3.  Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

 

 

4.  Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder der Satzungen und Ordnungen des Verbandes und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO (Neuester Stand) und ihren Durchführungsbestimmungen.
 

 


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes

 

 

 

2.  Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand kündigt.

 

 

 

3.  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

 

  1. gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

  2. gegen § 3 (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,

  3. seiner Pflicht, Beiträge, Gebühren oder sonstige Dienstleistungen zu erbringen, trotz zweimaliger Mahnung, innerhalb von drei Monaten nicht nachkommt.

  4. Gegen den Ausschluss, der vom Vorstand beschlossen und per Einschreiben dem Mitglied zugestellt wird, kann innerhalb von vier Wochen nach dessen Bekanntgabe eine schriftliche Berufung an die Mitgliedervera#9sammlung erhoben werden. Diese entscheidet endgültig. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

  5. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Verein, hat jedoch den Verlust sämtlicher Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein zur Folge.
     

     

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge , Aufnahmegebühr und Dienstleistungen

 

1.  Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge und Gebühren zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und Gebühren werden vom Vorstand festgesetzt.

 

 

 

2.  Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet zur Durchführung der Vereinsaktivitäten Arbeitsstunden nach Maßgabe des Vorstandes abzuleisten. Die Anzahl der Arbeitsstunden werden jeweils für ein Kalenderjahr vom Vorstand festgelegt und auf der ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

 

 

 

3.  Beiträge und Gebühren werden im Abbuchungsverfahren in den ersten beiden Kalendermonaten des Geschäftsjahres abgebucht. Wer ausnahmsweise nicht am Abbuchungsverfahren teilnimmt, hat Beiträge und Gebühren ohne besondere Aufforderung vor Ablauf des zweiten Monats des Geschäftsjahres zu bezahlen.

 

 

 

4.  Wer seinen finanziellen Pflichten nicht nachkommt, verliert solange seine Mitgliederrechte.

 

 

 

5.  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 


§ 7 Organe

 

Organe des Vereins sind

 

1.  die Mitgliederversammlung (vgl. § 8 )

 

2.  der Vorstand (vgl. § 9 )

 

 

 


§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

 

 

1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.

 

 

 

2.  Die Mitgliederversammlung wird von dem 1.Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen.

 

 

 

3.  Die Mitgliederversammlung wird durch den Versammlungsleiter geleitet. Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende des Vereins oder in dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.

 

 

 

4.  Die Tagesordnung umfasst in der Regel

 

  1. den Bericht des/der Vorsitzenden,

  2. den Bericht des/der Kassenführers/in,

  3. den Bericht der Kassenprüfer,

  4. die Entlastung des Vorstandes,

  5. Wahlen, soweit dies erforderlich

  6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

  7. Verschiedenes

 

 

 

5.  Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung erwähnt sind, kann nur abgestimmt werden, wenn dies die einfache Mehrheit beschließt. Diese Anträge sind unmittelbar vor Beginn der Versammlung beim Versammlungsleiter zu stellen.

 

 

 

6.  Die Mitgliederversammlung entscheidet über

 

  1. die Wahl des Vorstandes,

  2. die Wahl von zwei Kassenprüfern,

  3. die Jahresabrechnung,

  4. die Entlastung des Vorstandes,

  5. Anträge der Mitglieder an die Versammlung,

  6. die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereines,

  7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

  8. die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss,

 

 

 

7.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

 

 

8.  Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Änderungen  der Satzung, die die Vorschriften der Gemeinnützigkeit des Vereines betreffen, bedürfen der Zustimmung durch das zuständige Finanzamt.

 

 

 

9.  Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Dem Antrag auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden, wenn dieser Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

 

 

10.  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind.

 

 

 

11.  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen enthalten muss. Sie ist von der/dem 1. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.

 

 

 

12.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 21 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

 

      a)  das Interesse des Vereines dies erfordert  

 

      b)  der Vorstand beschließt

 

      c)  ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand beantragt.

 

 

 


§ 9  Der Vorstand

 

Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

 

1.  Dem Vorstand gehören an :

 

     a)   der/die 1.Vorsitzende

 

     b)   der/die stellvertretende Vorsitzende  

 

     c)   der/die Kassenwart/in

 

     d)   der/die Schriftführer/in

 

     e)   der/die Jugendwart/in

      f)   und bis zu 2 Beisitzer

 

 

2.  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1.Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung der/des 1.Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

 

 

 

3.  Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 

 

 

4.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 3 Jahren gewählt.

 

Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist dann eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheiden der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzung durchführt.

 

 

 

5.  Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

 

 

6.  Der Vorstand hat folgende Aufgaben :

 

  1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung ;

  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse ;

  3. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts ;

  4. Festsetzung der Beiträge und Gebühren; Beitragserhöhungen für das
    nächste Geschäftsjahr sind den Mitgliedern bis zum 1. September des
    laufenden Jahres schriftlich bekannt zu geben ;

  5. Abschluss oder Kündigung von Verträgen ;

  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern ;

     

 

7.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch, einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

 

 

 

8.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

 

 

 

9.  Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

 

 

 


§ 10 Vereinsjugend

 

1.  Die Vereinsjugend setzt sich aus allen Kindern, Schülern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zusammen.

 

 

 

2.  Die Vereinsjugend wird durch den/die Jugendwart/in im Vorstand vertreten.

 

 

 

3.  Der/die Jugendwart/in wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung von der Vereinsjugend für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der/die Jugendwart/in muss bei seiner Wahl das 18. Lebensjahr überschritten haben. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

 

 

4.  Für den/die Jugendwart/in gelten die satzungsmäßigen Bestimmungen.

 

 

 


§ 11 Beigeordnete

 

1.  Von der Mitgliederversammlung können, den Vorstand unterstützende Beigeordnete gewählt werden, wie Platzwart, Veranstaltungsorganisatoren, etc.

 

 

 

2.  Beigeordnete haben ihren Sitz und Stimme im Vorstand. Für Beigeordnete gelten die satzungsmäßigen Bestimmungen.

 



 

§ 12 Kassenprüfer

 

1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes  zwei Kassenprüfer. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

 

 

2.  Eine Kassenprüfung darf grundsätzlich nur von zwei Kassenprüfern gemeinsam durchgeführt werden. Der Schatzmeister ist bei der Kassenprüfung anwesend.

 

 

 

3.  Die Kassenprüfer haben der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.

 



 

§ 13. Auflösung des Vereins

 

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 

 

2.  Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

 

  1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat.

  2. von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

 

 

3.  Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

 

 

4.  Ist auf der Mitgliederversammlung nicht mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so wird zu dem gleichen Zweck eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

 

 

 

5.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Heusenstamm mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, verwendet werden darf.

 

 

 


§ 14 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.03.2006 in Kraft.